
§1 Gegenstand / Durchführung des Vertrages
Als Personaldienstleister stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) sowie den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unsere Mitarbeiter vorübergehend zur Verfügung. Abweichende Geschäftsbedingungen Ihres Unternehmens sind zunächst ausgeschlossen. Anders lautende Vereinbarungen bedürfen in jedem Falle der Schriftform. Unsere Mitarbeiter werden gemäß Ihren Anforderungsprofilen ausgewählt und sind entsprechend einzusetzen. Alle wesentlichen von Ihnen beschriebenen Merkmale der Tätigkeiten werden hierbei berücksichtigt. Sollten unsere Mitarbeiter mit abweichenden Tätigkeiten betraut werden oder sollte sich der Einsatzort ändern, so bitten wir Sie um vorherige Information hierüber. Während des Einsatzes unterliegen unsere Mitarbeiter Ihrer Weisungsbefugnis und Ihrer Aufsicht. Hierbei besteht keine vertragliche Beziehung zwischen unseren Mitarbeitern und Ihrem Unternehmen. Etwaige Neudispositionen, auch innerbetrieblich, sind vorab mit uns zu vereinbaren. Ihre Wünsche und besonderen Verhältnisse werden hierbei, sofern möglich, berücksichtigt.
§2 Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Sie verpflichten sich, unsere Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gem. §12 Abs.2 Arbeitsschutzgesetz über die für Ihren Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten. Weiterhin verpflichten Sie sich, unseren Mitarbeitern für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Gem. Art. 1 § 11(6) AÜG und §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz unterliegt die Tätigkeit unserer Mitarbeiter den für Ihren Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet den Pflichten des Verleihers. Mangelhafte oder nicht vorhandene Sicherheits-und Schutzeinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung berechtigen, bzw. verpflichten unsere Mitarbeiter zur Ablehnung weiterer Tätigkeiten und werden fortan unsererseits über die weitere Vorgehensweise instruiert. Die Weisungsbefugnis Ihrerseits entfällt damit aufgrund mangelnder Absicherung der Gesundheit und des persönlichen Wohles der Person unserer Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung. In diesem Fall haftet der Entleiher gegen uns für den entstandenen Lohnausfall. Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Einsatz-, bzw. Tätigkeitsort werden durch unsere/n Sicherheitsbeauftragte/n und/oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Der Zugang zu den Arbeitsstätten bedarf weder einer ausdrücklichen Genehmigung noch einer vorherigen Ankündigung. Unsere Mitarbeiter sind durch uns bei der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd versichert. Arbeitsunfälle sind uns sofort zu melden. Meldepflichtige Unfälle sind mittels der Unfallanzeige unverzüglich der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd anzuzeigen. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam durch Verleiher und Entleiher zu untersuchen. Eine Kopie der Unfallanzeige ist von Ihnen gemäß §193 SGB VII der für Ihren Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden. Einrichtungen und Maßnahmen zur Ersten Hilfe sind vom Entleiher sicher zu stellen.
§3 Laufzeit und Kündigung des Vertrages
Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Wir bitten Sie, unsere Mitarbeiter bis spätestens zum vorletzten Tag ihres Einsatzes in Ihrem Unternehmen durch den Weisungsbefugten vor Ort über die Beendigung ihrer Tätigkeit zu informieren.
Zur außerordentlichen Kündigung des AÜG berechtigen insbesondere folgende Umstände:
- die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch Sie, bzw. den Weisungsbefugten,
- die erhebliche Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Zahlungsverzug,
- die Fälle, in denen eine Arbeitsleistung durch Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe ausgeschlossen ist,
- die Weisungsbefugnis gegenüber unseren Mitarbeitern grob missbraucht wird.
Sollten Sie binnen der ersten 4 Stunden des ersten Überlassungstages unseres Mitarbeiters feststellen, dass dieser für die vorgesehene Tätigkeit begründet ungeeignet ist, so bitten wir Sie um schnellstmögliche Information hierüber. Wir werden umgehend bemüht sein, Ihnen schnellstmöglich eine geeignete Vertretung zu überlassen. Die 4 Arbeitsstunden des für diesen Einsatz ungeeigneten Mitarbeiters sowie Auslösung, sowie Fahrtkosten für An-und Abreise werden Ihnen nicht in Rechnung gestellt.
§4 Haftung
Wir haften nur für die unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durchgeführte Auswahl unserer Mitarbeiter, („Auswahlfehler“ nach berufs-, bzw. ausbildungsspezifischen Kriterien) für die jeweils vereinbarten und im Anforderungsprofil festgehaltenen Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch nachweislich vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen, ungeachtet der Weisungsbefugnis und Aufsichtspflicht Ihrerseits. Unsere Haftung beschränkt sich auf 5 Millionen Euro pro Haftungsfall für Personen-, Vermögens-und Sachschäden. Nicht haftbar hingegen sind wir für Fälle, in denen unsere Mitarbeiter mit einer nicht ihrer Ausbildung und/oder Qualifikation, bzw. nicht bei uns deklarierten Aufgaben und Arbeiten betraut bzw. beauftragt wurden und/oder diese Aufgaben in der Verantwortung den Ausbildungs-, bzw. Qualifikationsgrad überschreitet (z.B. Vorarbeiter-oder Meisterfunktion ohne entsprechenden Titel, Führen eines Fahrzeuges (auch und insbesondere Hub-und Transportfahrzeuge) -gleich welcher Art -ohne entsprechende Fahrerlaubnis, Arbeiten in Höhe ohne entsprechende Höhentauglichkeitsuntersuchung und/oder entsprechende PSA und/oder vorherige sicherheitstechnische Unterweisung durch den Weisungsbefugten vor Ort incl. Protokoll, Betrauung mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen, Schlüsselbefugnis/ Schlüsselgewalt, Geheimcodes (u.ä.). Ebenso schließen wir die Haftung für Geräte, Maschinen, etc. aus, sofern der Weisungsbefugte unseren Mitarbeiter mit der Nutzung dieser beauftragt hat.
§5 Rechnungsbelege/ Auskunftspflicht/ Zahlungsbedingungen
Maßgebend für die Rechnungsstellung sind die im AÜV jeweils vereinbarten Stundenverrechnungssätze. Hierbei wurden der Firmentarifvertrag der iTPL GmbH vom 01.02.2009 sowie die Montagerichtlinie vom 01.05.2009 berücksichtigt , an die wir gebunden sind. Sofern Ihr Unternehmen mit elektronischen Zeiterfassungsmethoden arbeitet, unter Einbindung unserer Mitarbeiter, bitten wir Sie, uns die Zeiterfassungsprotokolle, unterschrieben und auf Richtigkeit geprüft, jeweils montags bis spätestens 12:00 Uhr per Fax an unsere Verwaltung auf die Fax-Nr. 07131-64475-11 zu senden. Ist eine elektronische Zeiterfassung für unsere Mitarbeiter nicht vorgesehen, so werden diese ihre Tätigkeitsnachweise am jeweils letzten Arbeitstag der Kalenderwoche zur Kontrolle auf Richtigkeit und zur rechtsverbindlichen Unterschrift vorlegen. Jeweils ein Durchschlag dieser Nachweise verbleibt für Ihre Rechnungskontrolle zu Ihren Händen. Die Rechnungen werden wöchentlich auf Grund der von der Entleihfirma unterschriebenen Tätigkeitsnachweise erstellt. Sie sind mit Zugang zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind unter Ausschluß jeglicher Abzüge zu begleichen. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden alle offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Die dann fälligen Verzugszinsen belaufen sich auf 10% p.a. der offenen Rechnungssumme ab dem Tag der Fälligkeit. Für jede schriftliche Mahnung erheben wir 5,00 € Bearbeitungsgebühr. Wir behalten uns die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens vor. Selbiges gilt in Zusammenhang mit Stundungsvereinbarungen, in deren Fall berechnen wir den gesetzlich vereinbarten Verzugszinssatz. Für die außergerichtliche, bzw. gerichtliche Einforderung unserer Forderungen berechnen wir die jeweiligen Kosten unserer beauftragten Betreiber weiter, des Weiteren berechnen wir eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 80,00 € / Verzugsfall.
§6 Mehrarbeits-und Zuschlagsberechnung / Reisezeiten, Fahrtkosten, Auslöse / Arbeitsmaterialien
Die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Samstags-, sowie Sonn-und Feiertagsarbeit werden wie folgt zum Stundenverrechnungssatz berechnet:
-Mehrarbeitszuschlag ab der 41. Wochenarbeitsstunde (Mo-Fr) : 25%
-Mehrarbeitszuschlag ab der 46. Wochenarbeitsstunde (Mo-Fr) : 50%
-Nachtstunden in der Zeit von 20.00 h bis 06.00 h : 25%
-Arbeitsstunden an Samstagen : 25%
-Arbeitsstunden an Sonntagen : 50%
-Arbeitsstunden an Feiertagen (gesetzliche Feiertage und 31.12.) : 125%
-Arbeitsstunden an Feiertagen (01.05. und 24.-26.12.): 150%
-Arbeitsstunden bei Tagesaufträgen/ Kurzaufträgen < 1 Woche (ab der 9. Arbeitsstunde/ Tag) 25%
-Die Schichtzulagen in kontinuierlichem Schichtbetrieb werden am Kundenbetrieb ausgerichtet
Von mehreren Zuschlägen wird jeweils nur der höchste berechnet. Nachtarbeitszeiten sowie Zuschläge für Mehrarbeit sind hiervon ausgenommen. Bei den Ableistungen von Überstunden sowie Sonn-und Feiertagen und bei Schichteinsätzen sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Zeiten für kundenseitig angeordnete Rufbereitschaft, sowie Reisezeiten über 1 Stunde/ pro Strecke werden als Arbeitszeit i.H.d. jeweiligen Stundenverrechnungssatzes berechnet. Bei Montagearbeiten können in Anlehnung an den Bundesmontage-Tarifvertrag zusätzlich entstehende Kosten in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten werden nach Absprache im AÜV gesondert vereinbart. Die Ausstattung unserer Mitarbeiter mit Werkzeugen und sonstigen Arbeitsmitteln ist grundsätzlich nicht im Stundenverrechnungssatz enthalten. Anderslautende, von obiger Auflistung und Erläuterung abweichende Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Absprache sowie der Schriftform.
§7 Vermittlungsklausel / Mitarbeiterübernahme
a) Mitarbeiterübernahme
Von einer Vermittlungsgebühr im Falle der Übernahme einer unserer Mitarbeiter/-innen in Ihren festen Personalstamm sehen wir ab, sofern der/die Mitarbeiter/-in eine 6-monatige Überlassungszeit als Leiharbeitnehmer über iTPL GmbH beschäftigt wird.
b) Vermittlungsgebühr
Eine Vermittlungsgebühr fällt jedoch bei einer Unterschreitung der vorbeschriebenen Mindestüberlassungszeit bzw. bei Nichtzustandekommen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages unter Einstellung des vermittelten Bewerbers/ Mitarbeiters vor Ablauf der Wartefrist von 3 Monaten an. Die Vermittlungsgebühr beläuft sich bei nicht Überlassung auf 1500 €. Nach einem Monat 1000 € und nach 2 Monaten 500 €. Die jeweilige Vermittlungsgebühr wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen der vermittelten Person und dem Entleiher zur Zahlung fällig. Alle Vermittlungsgebühren verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§8 Verschwiegenheitsklausel
Unsere Mitarbeiter haben sich arbeitsvertraglich zu absoluter Verschwiegenheit bezüglich aller geschäftlichen und vertragsrechtlichen Belange verpflichtet, dies gilt sowohl ihrer-als auch unsererseits.
§9 Aufrechnung/ Zurückbehaltung/ Minderung
Sie sind zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen, zur Zurückhaltung bzw. Minderung unserer Forderungen nur berechtigt, wenn Ihre Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
§10 Schlussbestimmungen
Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, für uns rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies in keinem Fall die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Vertragszweck jeweils am nächsten kommt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem AÜV und den AGB ist Heilbronn.
Stand 07/2010